systematische Kürzungen der Versicherer bezüglich der Schadenregulierung

Die systematischen Kürzungen der Versicherer bezüglich der Schadenregulierung

I. Der bei einem Verkehrsunfall entstandene Schaden ist dem Geschädigten nach dem Unfall zu erstatten.

Zum Zwecke der Beweissicherung wird nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten durch einen Kfz-Gutachter erstellt.

Sollten der Versicherung des Schädigers bzw. der gegnerischen Seite unterschiedliche Rechnungen über die durchgeführten Reparaturen und Gutachten vorliegen und ergibt sich daraus ein Differenzbetrag, so ist grundsätzlich die Rechnung mit dem höheren Betrag maßgeblich, denn es handelt sich um eine konkrete Abrechnung.

II. Fiktive Abrechnung / Abrechnung auf Gutachtenbasis durch einen Kfz-Gutachter

Interessanter ist jedoch die Abrechnung auf Gutachtenbasis durch einen Kfz-Sachverständigen bzw. die fiktive Abrechnung. Von einer fiktiven Abrechnung spricht man, wenn keine konkrete Abrechnung vorliegt und die Erstattung der Reparaturkosten bzw. des Minderwertes aufgrund eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens erfolgt. Erstattet werden damit die fiktiven Kosten, die der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hätte.

Dem Geschädigte hat das Recht, eine günstigere Reparatur vorzunehmen oder sogar ganz auf eine Reparatur zu verzichten. Gleichzeitig kann er sich die Kosten, die im Gutachten durch einen KFZ-Sachverständigen festgestellt wurden, ohne Mehrwertsteuer auszahlen lassen und den Betrag behalten. Im § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB hat d Gesetzgeber dafür eine eindeutige Ausnahme formuliert. Hier ist festgelegt, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt werden kann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten, fällt diese regelmäßig für Gutachterkosten und Anwaltskosten an.

Sollte sich der Geschädigte dazu entscheiden den Schaden ganz oder teilweise reparieren zu lassen, so kann er infolge dessen die für die bei der Reparatur angefallenen Mehrwertsteuern nachfordern (siehe BGH, Urteil v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05).

Die gegnerische Haftpflichtversicherung nimmt bezüglich anderer Schadenpositionen gerne Kürzungen vor oder verweist auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten. Einige davon sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

1. Fahrzeuge bis 3 Jahre oder älter – scheckheftgepflegt:

Wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles nicht älter als drei Jahre ist, dann hat der Geschädigte in aller Regel ein Anrecht auf eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Eine Reparatur in einer anderen Werkstatt ist selbst dann nicht zumutbar, wenn sie technisch gleichwertig ist (siehe BGH, Urteil, v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14). Der Geschädigte kann nicht auf eine Reparatur verwiesen werden, die ihm später Nachteile bei einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, der Herstellergarantie oder bei Kulanzleistungen bereiten würde (siehe BGH, Urteil v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09).

Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, kann es ebenfalls sein, dass eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar ist. Wichtig dabei ist, dass es sich um ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug handelt. Wurde das Fahrzeug bisher in einer markengebundener Fachwerkstatt repariert und gewartet, so kann der Geschädigte darauf bestehen, dass es auch jetzt in seiner Fachwerkstatt repariert wird, um die Gewährleistungsrechte nicht zu gefährden. Alternativ kann er sich die entsprechenden Stundenverrechnungssätze auszahlen lassen.

2. UPE-Aufschläge:

Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile werden aufgrund der Lagerung von Originalersatzteilen aufgeschlagen. Damit wird der Service der Bevorratung der Ersatzteile in Rechnung gestellt. Durch das ständige Vorhalten von Ersatzteilen wird eine Verzögerung bei der Reparatur vermieden, die entstehen würde, wenn die Teile erst geliefert werden müssten.

Diese UPE-Aufschläge sind nach herrschender Rechtsauffassung auch bei einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen, sofern es örtlich üblich ist, dass diese von einer markengebundenen Fachwerkstatt erhoben werden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 – 1 U 108/11). Der Geschädigte muss die regional üblichen Aufschläge darlegen. Enthält das Gutachten, das ein Kfz-Sachverständiger erstellt, keine Aussagen darüber, dann bietet das eine willkommene Angriffsfläche für die Haftpflichtversicherung der Gegenseite. Die gegnerischen Versicherungen verweisen in diesem Zusammenhang gerne darauf, dass die Nennung nur einer einzigen Fachwerkstatt, die UPE-Aufschläge erhebt, nicht ausreichend ist (siehe OLG Hamm, Urteil v. 30.10.2012, I – 9 U 5/12).

Es gibt Regionen, in denen es bereits “gerichtskundig” ist, dass es üblich ist UPE-Aufschläge zu erheben. Der Beweis kann mit diesem Hinweis angetreten werden (§ 287 ZPO). Die Haftpflichtversicherung trägt die Beweislast für das Entkräften bzw. Erschüttern der Darlegung des Geschädigten im Hinblick auf die Erhebung der UPE-Aufschläge.

3. Verbringungskosten:

Verbringkosten entstehen dann, wenn die Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Denn dann ist eine Verbringung zu einem Lackierer notwendig. Es steht dem Geschädigten im Rahmen der Dispositionsbefugnis frei die Lackierarbeiten selbst durchzuführen oder ganz auf eine Lackierung zu verzichten.

Die dafür anfallenden Kosten sind nach herrschender Rechtsauffassung auch im Falle einer fiktiven Abrechnung zu erbringen, da sie einen angemessenen und erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2008 – 1 U 246/07).

4. Kleinersatzteile:

Die Haftpflichtversicherung versucht selbst den Aufschlag für Kleinersatzteile zu kürzen. Das ist jedoch nicht gerechtfertigt. Gerichtlich bestehen keine Bedenken an dem Umstand, dass der Verbrauch von Klein- und Kleinstteile oder diverser notwendiger Flüssigkeiten in einem geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet wird. Eine exakte Verbraucherfassung steht in diesen Fällen nicht Verhältnis zum Wert der Kleinteile (siehe AG Erlangen, Urt. v. 16.02.2012 – 3 C 1956/11).

Da das Aufzählen jedes einzelnen Kleinstersatzteiles oder jedes Tropen Öls stellt einen langwierigen Prozess dar und wäre dadurch extrem aufwendig. Am Ende stünde das nicht im Verhältnis zum Wert und würde mehr Kosten verursachen als eine pauschale Abrechnung.

5. Fehlerauslese:

Es kann vorkommen, dass eine Haftpflichtversicherung die für eine Durchführung der Fehlerspeicherauslese nicht erstatten will. Das ist jedoch ebenfalls nicht zulässig. Es gibt unfallbedingte Eingriffe (etwa das Ersetzen des Scheinwerfers oder des PDC-Sensors), bei denen es zwingend erforderlich ist eine Fehlerdiagnose durchzuführen. Diese Art von Fehlern werden nicht durch Warnleuchten im Inneren des Fahrzeuges angezeigt, sondern in einem Steuergerät gespeichert. Weitergehende Fehler können nur durch die Auslese dieses Speichers erkannt und behoben werden.

Es ist heutzutage in jeder Werkstatt üblich den Fehlerspeicher auszulesen. Die dafür anfallenden Kosten würden dem Geschädigten also in jedem Fall entstehen.

6. Verweis auf eine alternative Fachwerkstatt:

Die vorgeschlagene alternative Fachwerkstatt muss für den Geschädigten ohne weiteres erreichbar sein. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang die Entfernung der vorgeschlagenen Fachwerkstatt zum Wohnsitz des Beschädigten. Spezielle geografische Begebenheiten können dabei auch eine Rolle spielen. In der Stadt wird eine Zugänglichkeit in einem Bereich bis zu 15 km (siehe BGH, Urteil v. 20.10.2009 – AZ ZR 53/09) auf dem Land bis zu 20 km.

Die Entfernung ist dann ohne weiteres zumutbar, wenn die Werkstatt einen unentgeltlichen Hol- und Bringservice anbietet, auch wenn die entsprechende Werkstatt weiter als 15 bzw. 20 km entfernt ist (siehe AG Düsseldorf Urteil, v. 14.03.2012 – AZ 39 C 14728/11).

III. Fazit

Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Gesetzgeber nur im Hinblick auf die Erstattung der Mehrwertsteuer klare Regelungen getroffen. In Hinsicht auf andere Schadenspositionen werden durch die Haftpflichtversicherung gerne einzelne Punkte herausgepickt, die nicht erstattet werden sollen. Es ist oft willkürlich, welche Schadenpositionen bei einer fiktiven Abrechnung erstattet werden und welche mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese nicht angefallen wären.

Ohne die Unterstützung durch einen Anwalt kann es oft schwierig sein, die einzelnen Schadenspositionen durchzusetzen. Durch das Hinzuziehen eines Anwaltes entstehen dem Geschädigten jedoch keine Kosten. Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt die Kosten sowohl für den Anwalt, als auch für den KFZ-Sachverständigen.

Ich stehe Ihnen gerne für eine ausführliche persönliche Beratung zur Verfügung.

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