FAQ / Häufig gestellte Fragen

Um nach einem unverschuldeten Unfall den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner, bzw. dessen Versicherung, in vollem Umfang geltend zu machen, muss der Schaden genau beziffert werden. Weiterlesen.

 

 

Reicht ein Kostenvornschlag aus? Welche Rechte haben Sie im Schadenfall? Was ist mit den Punkten Wertminderung, Nutzungsausfall, oder Restwert etc.? Welche Risiken liegen bei Ihnen? Wir klären Sie über den Unterschied zwischen Gutachten und Kostenvoranschlag auf! Weiterlesen.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen..

Achten Sie immer auf einen unabhängigen und objektiven KFZ-Sachverständigen! Ein KFZ-Sachverständiger der gegnerischen Versicherung vertritt in erster Linie die Interessen der Versicherung, die für den Schaden aufkommen muss. Nutzen Sie Ihr Recht und wählen nach einem unverschuldeten Unfall Ihren KFZ-Sachverständigen selbst – unabhängig von Versicherungen. So können Sie sicher sein, dass Ihr Schaden in vollem Umfang von der generischen Versicherung anerkannt wird. Die Kosten für den KFZ-Gutachter werden komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Soll ich einen KFZ-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung wählen?

Auch wenn Sie eine Teilschuld an dem Unfall mittragen oder die Schuldfrage noch nicht geklärt ist, können Sie ein unabhängiges Gutachten bestellen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beweissicherung und Dokumentation des Schadens. Bei einer Teilschuld werden z.B. die Kosten für das Gutachten anteilsmäßig geteilt. Gerne beraten wir Sie in diesem speziellen Fall persönlich.


Rufen Sie uns unverbindlich an 
kostenlos unter Tel. 0800 / 66 00 99 00 oder Mobil 0175 / 54 55 466

Tag für Tag passieren einige tausend Unfälle auf deutschen Straßen. Aber was soll man im Falle eines Unfalls tun? Hier finden Sie u.a. Unfallbericht zum Ausdrucken.


1. 
Sichern Sie die Unfallstelle! Warnblinker einschalten, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen, Fahrbahn zügig verlassen und sich an einen sicheren Ort begeben


2. 
Erste Hilfe leisten / Polizei und Rettungsdienst informieren
Wenn Personen zu Schaden gekommen sind, leisten Sie Erste Hilfe und rufen die Polizei und den Rettungsdienst unter 110.
Wann sollten Sie immer die Polizei verständigen?
• bei Personenschäden
• bei einem großen Schaden an den beteiligten Fahrzeugen
• der Unfallgegner wirkt benommen und Sie haben den Verdacht auf Alkohol, Drogen oder sonstige Rauschmittel
• die Schuldfrage ist unklar.
• das Fahrzeug des Unfallgegners ist im Ausland zugelassen
• der Unfallgegner kann sich nicht ausweisen


3. 
Fotografieren und Unfallskizze zeichnen
Fotografieren Sie die Unfallstelle und die Fahrzeuge aus verschiedenen Perspektiven. Dokumentieren Sie alle entstandenen Schäden an den Fahrzeugen und den Unfallhergang. Fertigen Sie eine Unfallskizze an. Unser Unfallbericht hilft Ihnen dabei (
>> Unfallbericht zum selberdrucken! (PDF-Dokument, 148kB))


4. 
Daten notieren
Für die Schadensregulierung ist es unbedingt notwendig mit dem Unfallgegner alle notwendigen Daten auszutauschen, unser Unfallbericht hilft Ihnen dabei (
>> Unfallbericht zum selberdrucken! (PDF-Dokument, 148kB):
• die amtlichen Kennzeichen aller am Unfall beteiligten Fahrzeuge
• Namen und Kontaktdaten sowie Ausweis- oder Führerscheinnummer der Unfallgegner
• Versicherung und Versicherungsnummer der Unfallgegner
• Namen und Kontaktdaten von Zeugen, die den Unfall beobachtet und/oder Hilfe geleistet haben


5. 
Kontrollieren sie vor der Weiterfahrt die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs! Prüfen Sie Lenkung, Reifen und Fahrwerk. Verliert Ihr Fahrzeug Flüssigkeiten? Können die Räder frei drehen und beim Lenken einschlagen?

Fachbegriffe - kurz erklärt!

Im Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, dass die Versicherung des Unfallverursachers die wirtschaftliche Situation vor dem Schadensereignis wiederherstellen muss. Der Geschädigte darf durch die Zahlung weder besser noch schlechter als vor dem Schaden gestellt werden.

Wenn bei der Reparatur eines Unfallfahrzeuges ein Altschaden beseitigt wird, entsteht eine Wertverbesserung.

Diese muss im Gutachten in Abzug gebracht werden, um eine Bereicherung des Geschädigten auszuschließen. Das bedeutet, dass die Reparatur nach einem Unfallschaden den Wert des Fahrzeugs im Gegensatz zur Situation vor dem Schaden nicht erhöhen darf.

Wenn also im Zuge der Reparatur Verschleißteile wie zum Beispiel abgefahrene Reifen ersetzt werden, ist diese Wertverbesserung in Abzug zu bringen. Allerdings dürfen nur nachweisbare Wertverbesserungen berücksichtigt werden. Die Höhe des Abzuges wird vom Kfz-Gutachter bestimmt.

Abzüge neu für alt werden bei der Regulierung von Kaskoschadenfällen (geregelt unter A. 2.5.2. der AKB) werden vorgenommen, wenn

bei einer Instandsetzung oder Reparatur Altteile gegen Neuteile getauscht

oder

bei einem Fahrzeug ganz oder in Teilbereichen eine neue Lackierung vorgenommen wird.
Bei Krafträdern, Personenkraftwagen und Omnibussen darf bis zum Ende des vierten Jahres nach Erstzulassung nur ein Abzug auf Reifen, Lackierung oder Batterie vorgenommen werden, bei anderen Fahrzeugen gilt diese Beschränkung bis zum Ende des dritten Jahres nach Erstzulassung.

Als Altschäden werden Schäden am Fahrzeug bezeichnet, die bereits vor dem Unfallereignis vorlagen. Typische Altschäden sind Kratzer, Dellen, Roststellen oder Verschleiß.

Ein Bagatellschaden bezeichnet einen Unfallschaden, der eine Schadenshöhe von derzeit 750 – € nicht übersteigt. Ist die Schadenshöhe über der Bagatellgrenz hat der Geschädigte das Recht einen unabhängigen KFZ-Gutachter zu bestellen und die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Andernfalls werden die Kosten für das Gutachten nicht übernommen.

Ein Bagatellschaden sollte in der Regel eindeutig sein. Der BGH befand, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wenn lediglich oberflächliche Lackschäden zu erkennen sind (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106) und keine weiteren Blechschäden vorliegen und weitere Folgen ausgeschlossen werden können (BGH DS 2008, 104, 106). Ob ein Fahrzeughalter einen KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung bestellen kann ist abhängig davon, ob für ihn ohne Zweifel ersichtlich war, dass der vorliegende Schaden rein oberflächlich war, nur die Lackierung betraf und die Bagatellschadengrenze nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Halters, wie der Schaden sich für ihn als technischen Laien darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Auch vermeintlich kleine äußerliche Schäden können zu hohen Reparaturkosten führen, dies ist für einen Laien nicht erkennbar. Demnach vertreten bereits verschiedene Amtsgerichte die Auffassung, dass dem Geschädigten ein Sachverständiger nicht abgesprochen werden kann. (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332, BGH NJW 2005, 356).
Ihr Vorteil: Wir beraten Sie kostenlos oder besichtigen den Schaden vor Ort und informieren Sie, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder ob ein KFZ-Gutachten zulässig ist.
Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug tatsächlich unter der sogenannten Bagatellgrenze (ca. 750,- €) bezahlt die regulierende Versicherung kein KFZ-Gutachten. Allerdings ist ein Kostenvoranschlag oft nicht ausreichend, um alle Schadenspunkte für Sie risikofrei zu ermitteln. In diesem Fall bieten wir Ihnen die Erstellung eines günstigen Kurzgutachten an.

Gerne beraten wir Sie kostenlos unter Tel. 0800 / 66 00 99 00 oder nutzen Sie unser Kontaktformular!

Haftpflichtschäden unter 750 Euro werden als Bagatellschäden bezeichnet. In diesen Fällen sind die Kosten für ein umfassendes Kfz-Gutachten nicht erstattungsfähig.

Problematisch ist, die Höhe des Schadens ohne fachkundige Hilfe korrekt zu bestimmen. Wir empfehlen auch in diesem Fall, einen Unfallgutachter mit der Bewertung zu beauftragen. Wenn dieser den Unfallschaden als Bagatellschaden erkennt, wird er ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen.

Unter „Beilackierung“ versteht man eine partielle Lackierung von Kfz-Teilen, bei der, der im Schadensbereich aufgetragene neue Lack weich in den nicht beschädigten Lackbereich übergeht.
Besonders die Farbtonangleichung ist schwierig. Ob generell eine Farbtonangleichung erforderlich ist oder diese nicht möglich ist, wird bei der Erstellung eines KFZ-Gutachtens berücksichtigt und durch den KFZ-Sachverständigen individuell dokumentiert.

Viele Fachwerkstätten berechnen zusätzlich zur unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller einen Ersatzteilaufschlag. Sie begründen diesen Aufschlag mit den hohen Kosten für Beschaffung und Lagerung von Ersatzteilen. Ersatzteilaufschläge betragen gewöhnlich 10 bis 15 Prozent.

Gemäß § 249 BGB steht es dem Geschädigten zu frei zu wählen, ob er sein Fahrzeug instand setzen lassen möchte oder nicht. Er kann sich auch für eine Auszahlung der ermittelten Reparaturkosten entscheiden. Man spricht dann von einer fiktiven Abrechnung. Sollten die ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, dann wird von diesem bei einer fiktiven Abrechnung der Restwert abgezogen. Nach geltender Rechtsprechung entspricht also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes den Entschädigungsbetrag.

Der Kfz-Gutachter ermittelt den Wert des Fahrzeuges auf dem allgemeinen und regionalen Markt. Der Geschädigte kann sein beschädigtes Fahrzeug dann zu diesem Preis verkaufen. Er muss sich nur dann auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung einlassen, wenn er sein Fahrzeug nicht bereits veräußert hat. Siehe dazu BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, Aktenzeichen VI ZR 181/92 sowie BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, Aktenzeichen VI ZR 219/98.
Hinweise zur Steuerangabe und zum Wiederbeschaffungswert

Sollten die Vergleichsfahrzeuge desselben Typs und Alters, die für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogen werden typischerweise regelbesteuert angeboten werden, dann muss auch der Wiederbeschaffungswert die auszuweisende Mehrwertsteuer erhalten. Bei einer Differenzbesteuerung nach Paragraf 25a UStG erfolgt bei den Vergleichsfahrzeugen, die im Handel angeboten werden, kein Ausweis der Mehrwertsteuer, die im Bruttokaufpreis enthaltenen ist. Das hat zur Folge, dass diese nur geschätzt werden kann.

Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Zustandes und ihres Alters in der Regel nicht mehr in einem seriösen Kfz-Handel zu erwerben sind, sondern nur noch auf dem sogenannten Privatmarkt, fällt normalerweise keine Mehrwertsteuer an.

Von einem fiktiven unechten Totalschaden spricht man dann, wenn der Anspruchsteller trotz einer vorliegenden Reparaturwürdigkeit (das heißt, die Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert) sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen will, sondern die Abrechnung auf der Basis eines Totalschadens (also dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) vornimmt.

Diese Art und Weise der Abrechnung funktioniert dann, wenn die Reparaturkosten und gegebenenfalls der Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) in der Summe höher ist als der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man kann dann von einem deckenden Restwert sprechen. Der leistungserbringenden Versicherung steht es hierbei frei, sich für die kostengünstigste Variante zu entscheiden.

Gemäß § 249 BGB ist der Verursacher bei einem Haftpflichtschaden verpflichtet, dem Geschädigten den durch den Unfall erlittenen Schaden zu ersetzen. Der Schadenserstz muss so gestellt sein, dass der Geschädigte durch den Unfall keinerlei Nachteile hat.
Bei einem Haftpflichtschaden tritt die Haftpflichtversicherung des Verursachers für den verursachten Schaden ein. Der Geschädigte muss gegenüber dieser seine Schadensersatzansprüche geltend machen, gerichtlich oder außergerichtlich.
Im Gegensatz dazu leistet die Kaskoversicherung bei eigenen Ansprüchen gemäß der abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen.

Hinter der sogenannten HIS-Datei versteckt sich das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS), also die Warn- und Hinweisdatenbank der Versicherungsunternehmen (organisiert im Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Gerne wird diese auch als „Schwarze Liste“ bezeichnet. In dieser befinden sich Informationen zu Versicherungsnehmern, die ein höheres Risiko darstellen. Seit September 2010 ist es möglich einmal jährlich die eigenen Daten kostenlos abzufragen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragsstellung für Ihre Selbstauskunft.

Vorteile für Sie:
Dank der HIS-Datei ist die Leistungsverweigerung einer Versicherung aufgrund von vergessenen Voschäden schwierig. Vergisst zum Beispiel der Fahrzeughalter gegenüber der Versicherung einen Vorschaden anzugeben, kann die Versicherung die Schadensübernahme ablehnen, da davon ausgegangen wird, dass die vorherige Schadensersatzleistung nicht für eine Reparatur verwendet wurde. Beantragt der Fahrzeughalter aber unmittelbar nach dem Unfall die Selbstauskunft der HIS-Datei – dies übernimmt im Regelfall der KFZ-Sachverständige oder Anwalt für Sie – kann auf die unterschiedliche Bearbeitungszeiten der Informationsbeschaffung hingewiesen werden und durch die Beantragung der Selbstauskunft signalisiert werden, dass keine Angaben verschwiegen werden sollten.
Auch beim Gebrauchtwagenkauf kann Ihnen die HIS-Datei helfen. So ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagen verpflichtet alle Schäden des Fahrzeugs dem Käufer gegenüber anzugeben. Handelt es sich also laut Vertrag um einem unfallfreien Gebrauchtwagen, hat der Käufer die Möglichkeit diese Angaben mit der HIS-Selbstauskunft zu prüfen. Wurden falsche Angaben gemacht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz beanspruchen.

Grundsätzlich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Schadensersatzrecht anzuwenden. Das bedeutet, der geschädigte Eigentümer muss die Möglichkeit zum Schadensausgleich mit dem geringsten Aufwand wählen.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Besteht ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs, kann der geschädigte KFZ-Eigentümer beim Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges beanspruchen.
Eine Reparatur muss fachgerecht und in dem Umfang und Kostenschätzung, wie im Schadensgutachten durch den KFZ-Sachverständigen beschrieben, durchgeführt werden. Liegen die Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, so gilt eine Reparatur als wirtschaftlich unvernünftig.
Demnach ist der Integritätszuschlag dem Geschädigten nur dann zu gewähren, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Der Geschädigte muss so sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs, nicht an seiner Mobilität zeigen. Die Rechtsprechung hat demnach eine sechsmonatige Nutzungszeit nach dem Unfall gefordert (nur bei fiktiver Abrechnung). Erfolgt die Abrechnung mittels Reparturkostenrehnung ist der KFZ-Eigentümer nicht an die Sechsmonatsfrist gebunden.

Hat der Versicherungsnehmer Schäden durch einen selbstverschuldeten Unfall an seinem Fahrzeug, liegt ein Kaskoschaden (Vollkasko) vor. Dieser wird entsprechend der Versicherungsbedingungen durch die Kaskoversicherung ersetzt. Die Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung, sondern eine optionale Zusatzversicherung. Der Versicherungsnehmer trägt meistens selbst einen Teil des Schadens, je nach vereinbarter Selbstbeteiligung.

Macht der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend und bestellt zur Abrechnung einen Schadensgutachter, sind die Kosten einer Reparaturbescheinigung und der Nachbesichtigung durch einen KFZ-Sachverständigen als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens ebenfalls vom Verursacher oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten.
Jeder KFZ-Eigentümer hat die Wahl sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Auch wenn der Schaden selbst repariert wird, darf der Fachwerkstattpreis gefordert werden. Allerdings darf im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen ewrden, wenn dies dem Geschädigten zumutbar ist.

Für die Schadenregulierung ist ein im Regelfall durch einen Kfz-Sachverständigen erstelltes Schadengutachten mit allen Kosten der Instandsetzung nötig. Nach der erfolgten Instandsetzung können Fotos des reparierten Fahrzeugs als Beleg dienen. Darüber hinaus ist es sinnvoll das Fahrzeug durch den bereits beauftragten Gutachter bestätigen zu lassen.

Oft bestehen Versicherungen darauf, dass die Reparaturrechnung der ausführenden Werkstatt vorgelegt wird. Dies ist bei Vorlage eines Schadensgutachten nicht nötig und ist für die Auszahlung des Schadensersatz nicht verpflichtend. Es ist dem Geschädigten überlassen, ob und wann er das Fahrzeug reparieren lässt oder selbst repariert. Wird also das Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem geringeren Kostenaufwand, der unter dem im Gutachten festgelegten Aufwand liegt, oder vom geschädigten selbst repariert, kommt die Ersparnis allein dem Geschädigten zugute. Die gegnerische Verischerung darf also nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen.

Liegt ein Haftpflichtschaden vor, dann steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug zu. Sollte es sich um einen Totalschaden handeln, dann gilt das für die Zeit der Wiederbeschaffungsdauer. In beiden Fällen zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten und nur sofern er keinen Nutzungsausfall geltend macht.

Teilweise wird von den schadenersatzpflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs verlangt. Dies wird auch zur Bedingung für die Auszahlung der Schadenersatzleistung verwendet. Rechtlich gesehen ist dieses Vorgehen falsch und entspricht nicht der geltenden Gesetzgebung.
Ein Nachbesichtigungsrecht besteht nur, wenn ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder aber bei der Behauptung, Vorschäden seien vorsätzlich verschwiegen worden. Des Weiteren darf die Zahlung des Schadensersatz nicht bis zur Nachbesichtigung zurückgehalten werden, der Geschädigte darf mit dem Schadensgutachten abrechnen.
Auch braucht der Geschädigte der Versicherung keine Nachbesichtigung des Unfallschadens durch einen eigenen Sachverständigen einräumen. Für die Schadensregulierung ist es ausreichend, wenn der Geschädigte ein KFZ-Gutachten eines anerkannten KFZ-Sachverständigen vorlegt.

Wenn ein neuwertiges Fahrzeug in einem nicht selbst verursachten Unfall beschädigt wird, steht dem Geschädigten unter Umständen ein Neuwagenersatz zu. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einem Neuwagenersatz aus bei Fahrzeugen, deren Erstzulassung noch nicht länger als einen Monat zurückliegt und die nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren sind. Voraussetzung für den Neuwagenersatz ist außerdem das Vorliegen einer erheblichen Schädigung.

Eine Notreparatur kann unter Beachtung der Schadensminderungspflicht erforderlich sein, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Unfallfahrzeuges wiederherzustellen und die Kosten für Nutzungsausfall und Mietwagen zu reduzieren. Die Kosten für die Notreparatur werden durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen.

In der Nutzungsausfalltabelle, die auch als Sanden-Danner-Küppersbusch oder Schwacke-Listebezeichnet wird, ist die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung abzulesen.

In der Tabelle sind verschiedene Fahrzeuge in elf Gruppen zusammengefasst. Die Fahrzeuge werden unterschieden nach Typ, Größe, Alter und Ausstattung. Pro Tag können für den Nutzungsausfall zwischen 23 und 175 Euro berechnet werden.
Für Motorräder gilt eine spezielle Tabelle.

Wenn ein Geschädigter auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, kann er eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung bei einem Totalschaden steht ihm eine Entschädigung dafür zu, dass er kein Fahrzeug zur Verfügung hat und gegebenenfalls öffentliche Verkehrsmittel nutzen muss. Die Entschädigung wird vom Unfallverursacher gezahlt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten so stark beschädigt ist, dass es nicht nutzbar ist und ein Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit nachgewiesen werden können. Ein Nutzungswille gilt als bewiesen, wenn beispielsweise der Weg zur Arbeit mit dem Auto zurückgelegt wird oder Kinder zur Schule gebracht werden müssen. Die Nutzungsmöglichkeit besteht zum Beispiel nicht, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls im Krankenhaus liegt und das Fahrzeug nicht bedienen kann. Ausnahmen gelten für Fahrzeuge, die mit einem Partner oder einem Familienmitglied gemeinsam genutzt werden. Für Fahrzeuge, auf die im Alltag verzichtet werden kann, wie zum Beispiel Quads, wird keine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird anhand der Nutzungsausfalltabelle berechnet.

Bei einem Haftpflichtschaden gibt es eine Reihe von Kriterien, die es ermöglichen, einen wirtschaftlichen Totalschaden wieder instand setzen zu lassen:

Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. der eventuellen merkantilen Wertminderung (also der Reparaturaufwand) dürfen nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges betragen.

Es muss eine fachliche und vollständige Reparatur) erfolgen. Das heißt, das Fahrzeug muss zur Reparatur gebracht werden, wobei die Reparatur den Vorgaben, die Schadengutachten gemacht werden, entsprechen muss.

Das Fahrzeug muss vom Geschädigten weiter genutzt werden (gemäß BGH Rechtsprechung im Regelfall mindestens 6 Monate). Damit bringt er sein Integritätsinteresse zum Ausdruck.

Wird während der Dauer der Reparatur eines nicht selbst verschuldeten Unfall kein Erstzfahrzeug angemietet, hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249, Abs. 2 BGB. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Dauer der Reparatur und der Fahrzeugklasse ab. Dies wird auch in dem Schadensgutachten angegeben. Der jeweilige Tagessatz ist in den Tabellen „Sanden, Danne, Küppersbusch“ nachzulesen. Daraus lässt sich die Höhe der Geldentschädigung für den Nutzungsausfall bestimmen.

Die Angabe der Reparaturdauer beeinflusst die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sowie die Länge des Zeitraums, in dem ein Mietfahrzeug erforderlich ist. Die Reparaturdauer wird in Kalendertagen angegeben. Berücksichtigt wird der Zeitaufwand, der für eine fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist. Bei der Berechnung der Reparaturdauer wird eine Reparatur ohne Verzögerungen und Unterbrechungen zugrunde gelegt. Probleme bei der Beschaffung von Ersatzteilen sowie Wartezeiten oder Zusatzkosten für Wochenend- und Feiertagsarbeit bleiben unberücksichtigt.

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf die Reparaturdurchführung in einer Vertragswerkstatt. Alternativ kann eine Ausgleichszahlung in Höhe der für eine Reparatur anfallenden Stundensätze erfolgen.

Im Gegensatz zum Totalschaden liegt ein Reparaturschaden vor, wenn die Wiederherstellung des Zustandes des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadensereignis durch eine Reparatur möglich ist. Die Reparaturkosten müssen in diesem Fall geringer sein als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Wenn die Reparaturkosten höher als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert sind, jedoch den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann der Geschädigte vom Verursacher die Auszahlung der Reparaturkosten verlangen. Allerdings muss er dann nachweisen, dass er die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt durchführen lässt.

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, der Geschädigte jedoch die Reparatur aufgrund der nachweislichen, besonderen Schutzwürdigkeit des Fahrzeuges durchführen lassen will, ist auch das möglich. Der Geschädigte darf in diesem Fall höchstens eine Reparatur in Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes fordern. Der Restwert bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt

Der Restwert bezeichnet den Marktwert eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges bei Haftpflicht- wie Kaskoschäden. Dieser wird durch einen Kfz-Sachverständigen gemäß § 9 Bewertungsgesetz am sogenannten relevanten Markt ermittelt. Der Kfz-Sachverständige hat die Grundlagen offen zu legen, anhand derer er den Restwert ermittel hat.
Ist es kein offensichtlichen Reparaturschaden, muss der Kfz-Sachverständige alle auf den Wiederbeschaffungswert relevanten Faktoren ermitteln und darstellen. Dazu zählen der Wiederbeschaffungswert,der Restwert, mögliche Ausfallzeiten und weitere Kosten. Die früher gängige „70 % -Grenze“ ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gemäß der IFS-Richtlinie nicht mehr anwendbar. Der KFZ-Sachverständiger hat im Gutachten die konkreten Restwertangebote des jeweils regionalen allgemeinen Marktes aufzuführen.

Ein durch einen Kfz-Gutachter erstelltes Schadensgutachten bildet die Grundlage für die Regulierung eines Unfallschadens am Fahrzeug. Es gibt Auskunft über

  • den Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall
  • die Höhe der Reparaturkosten
  • die Dauer der Reparatur
  • die Wertminderung
  • die Höhe des Nutzungsausfalls

Ein Schadensgutachten kann bei der Rekonstruktion des Unfallhergangs helfen.

Der bei einem Unfall Geschädigte ist nach Paragraf 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Wiederinstandsetzung eines Schadens unmöglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden) ist. Ist das Fahrzeug völlig zerstört oder die Instandsetzung unmöglich handelt es um einen technischen Totalschaden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn keine Reparaturwürdigkeit des Fahrzeug vorliegt, da die für die Reparatur aufzuwendenden finanziellen Mittel im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert zu hoch sind, auch wenn eine Instandsetzung möglich sein kann.
Möchte der Antragsteller trotz der Reparaturwürdigkeit den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren lassen und auf Basis eines Totalschadens abrechnen, spricht man von einem unechten Totalschaden. Diese Abrechnung ist nur möglich, wenn Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwíschen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Die Versicherung darf die kostengünstigste Variante wählen.

Als Unfallersatztarif wird der Tarif bezeichnet, den eine Fahrzeugvermietung in Rechnung stellt, wenn nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzwagen gemietet wird. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Unfallersatztarife enthalten keine Rabatte. Sie übersteigen daher den Normalpreis für Mietwagen deutlich.
Begründet wird dieser höhere Preis mit zusätzlichem Aufwand, der bei den Autovermietern anfällt.

Als Verbringungskosten bezeichnet man die Kosten, die entstehen, um das Fahrzeug für eine Instandsetzung zur Werkstatt oder zum Lackierer zu überführen. Daher hat der Geschädigte eines Unfalls Anspruch auf die Übernahme der Verbringungskosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Der KFZ-Sachverständige dokumentiert die Höhe der Verbringungskosten in seinem Schadengutachten.
Auch für die Überführungskosten bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Der Anspruch besteht auch bei fiktiver Schadenabrechnung, also auf Basis des Schadensgutachten abgerechnet wird. Die Dispositionsfreiheit überlässt den Geschädigten die Wahl, ob und wann er das bei einem unverschuldeten Unfall beschädigte Fahrzeug reparieren lässt oder den Schadensersatz anderweitig nutzt. So kann der Geschädigte auch bei einer Eigenreparatur die Erstattung der Verbringungskosten verlangen.

Wenn ein Geschädigter Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um Schäden abzufedern, können diese als Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmer ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, um sein Unternehmen auch beim Ausfall eines Fahrzeugs aufrecht halten zu können, können Vorhaltekosten berechnet werden. Allerdings muss der Zusammenhang zwischen Ersatzfahrzeug und Unfallwagen nachgewiesen werden.
Vorhaltekosten werden nur bei Nutzfahrzeugen berechnet. Als Grundlage gelten die Aufwendungen für Abschreibungen, Steuern, Verzinsungen und Versicherungen.

Als Vorschäden werden die Schäden bezeichnet, die bereits vor dem Unfallereignis repariert wurden.

Ein Unfallfahrzeug kann oft nicht so repariert werden, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Es können Restschäden oder Spuren der Reparatur verbleiben.
Bei der Festlegung der Wertminderung werden unterschieden:

  • die technische Wertminderung
  • die wirtschaftliche (merkantile) Wertminderung

Die merkantile Wertminderung beschreibt den Erlös, der voraussichtlich zu erwarten ist, wenn ein fachgerecht instandgesetzter Unfallwagen wieder verkauft wird. Bei ihrer Berechnung wird die Überlegung berücksichtigt, dass sich bei einem PKW, der bereits in einen Unfall verwickelt war, Schäden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnten. Dieser Mangel mindert die technische Funktionsfähigkeit zwar nicht direkt, muss als wirtschaftlicher Faktor bei der Berechnung der Wertminderung einbezogen werden.
Die Versicherer erkennen nur eine vom Kfz-Sachverständigen in einem Gutachten festgestellte Wertminderung an.

Führt die Instandsetzung eines Haftpflichtschadens dazu, dass der Veräußerungswert des Unfallfahrzeuges erhöht wird, bezeichnet man dies als Wertverbesserung. Der KFZ-Sachverständige muss prüfen, ob mögliche unreparierte Vorschäden vorhanden waren oder starker Verschleiß vorlag und diese durch den Unfallschaden instand gesetzt und verbessert wurden.
Ergibt sich durch die Reparatur des Unfallschadens eine bedingte Wertverbesserung, erhöht sich der Gesamtwert des Fahrzeugs. Dies muss im Gutachten ausgewiesen werden, da eine Bereicherung des Geschädigten durch einen Unfall nicht stattfinden darf.

Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
Als Wiederbeschaffungsdauer wird die Zeit bezeichnet, die erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Gewöhnlich werden 14 Tage angenommen. Bei Luxus-Fahrzeugen und außergewöhnlichen Modellen kann eine längere Wiederbeschaffungsdauer anerkannt werden.

Der Wiederbeschaffungswert beschreibt die Summe, die man auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug zahlen müsste, das dem Kfz des Geschädigten entspricht. Betrachtet werden:

  • Marke
  • Alter
  • Ausstattung
  • Baujahr
  • Kilometerleistung
  • Zustand
  • Anzahl der Vorbesitzer

Entscheidend für den Wiederbeschaffungswert ist der Zustand des Fahrzeugs am Tag, an dem der Schaden eingetreten ist. Fahrzeuge, die bis dahin unfallfrei waren und regelmäßig geprüft wurden, werden höher bewertet.
Der Wiederbeschaffungswert hat nicht nur bei der Schadensregulierung von Unfällen, sondern auch bei Diebstahl oder Vandalismusschäden eine große Bedeutung.

Bei Neuwagen werden bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes die Listenpreise der Fahrzeughersteller zugrunde gelegt. Die meisten Versicherungen leisten unabhängig von der Laufleistung Schadenersatz auf Grundlage des Neupreises. Allerdings gilt das bei den meisten Versicherungsgesellschaften nur für Fahrzeuge, die nicht älter sind als ein Jahr.

Ein Geschädigter hat das Recht, selbst einen Sachverständigen zur Erstellung eines Unfallgutachtens zu wählen.

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