10 wichtige Tipps für die Schadenregulierung und Beweissicherung
Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt ist für die Schadenregulierung und Beweissicherung nicht ausreichend
Der Kostenvoranschlag ist weder zur Beweissicherung noch für die Schadensregulierung nach einem Unfall ein inhaltlich ausreichendes Dokument. Der Kostenvoranschlag ist ein verbindliches Angebot der Werkstatt, der durch einen Unfall am Fahrzeug entstandenen Schaden zu dem angebotenen Festpreis zu reparieren. Für eine mögliche Schadenserweiterung, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages nicht erkannt worden ist, haftet die Werkstatt nicht.
Im Gegensatz zum Kfz-Gutachter geht die Kfz-Werkstatt auch nicht näher auf einen durch den Unfall bedingten Folgeschaden oder finanziellen Nachteil ein. Beispiele für einen Schaden die Wertminderung, Wiederbeschaffungswert oder Restwert. Auch den wirtschaftlichen Totalschaden kann nur ein Kfz-Sachverständiger feststellen und als solchen anerkennen.
Damit liegt es auf der Hand, dass ohne einen Kfz-Gutachter durchaus mit Problemen bei der abschließenden Schadensregulierung gerechnet werden kann; oder anders formuliert: Probleme sind kaum zu vermeiden. Letztendlich hat ein Kostenvoranschlag vor Gericht keine beweissichernde Funktion, im Gegensatz zu dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen.
Nur ein Kfz-Gutachter, alternativ gesagt Kfz-Sachverständiger erkennt und kann verbindlich feststellen, ob es sich tatsächlich nur um einen Bagatellschaden handelt. Zu diesem Zweck erstellen wir als Kfz-Sachverständiger ein preiswertes Kurzgutachten nebst der dazugehörigen Reparaturkalkulation.
10 wichtige Tipps nach einem unverschuldeten Unfall für die Schadenregulierung und Beweissicherung
Sofern die Beteiligung an einem Unfall unverschuldet ist, sollte der Unfallbeteiligte zur reibungslosen Schadensabwicklung die folgenden Tipps berücksichtigen.1. Ausgewählter Kfz-Sachverständiger immer als Gutachter des Vertrauens Der Unfallgeschädigte kann einen Kfz-Gutachter nach freiem Ermessen und in eigener Entscheidung auswählen. Dessen Aufgabe sind Beweissicherung sowie Schadensfeststellung. Dieses Gutachterrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherer ohne das OK des Geschädigten einen eigenen Gutachter bestellt hat. Die dem vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen entstehenden Kosten sind auf jeden Fall erstattungsfähig.
2. Unabhängige Beweissicherung – eine Voraussetzung für Nutzungsausfall und Mietwagen Sinn und Zweck der Beweissicherung ist es zu gewährleisten, dass dem unverschuldeten Unfallgeschädigten der ihm zustehende Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen wird. Darüber hinaus ist die unabhängige Beweissicherung eine Entscheidungsgrundlage für Folgesituationen wie unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges nebst Nutzungsausfall oder wie für den Anspruch auf Mietwagenbenutzung.
3. Gutachten über Sachschaden mit Schadensart und Schadenshöhe Bei einem späteren Verkauf muss der Kfz-Halter den Käufer in aller Regel darüber informieren, dass es sich um ein instandgesetztes Unfallfahrzeug handelt. Zur Dokumentation von Schadensart und Schadensumfang ist es ratsam bis hilfreich, ergänzend zum Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen noch eigene Fotos oder ein Video aufzunehmen.
4. Merkantile Wertminderung – theoretischer Wertverlust des Unfallfahrzeuges Im Zweifelsfall ist für die merkantile Wertminderung das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ausschlaggebend. Wird darauf verzichtet, kann das im gegebenen Verkaufsfall auch bei älteren Fahrzeugen einen Verzicht des Fahrzeughalters auf einige Tausend Euro Verkaufserlös bedeuten. Dieser Verlust wird mit Kfz-Gutachter + Kfz-Gutachten vermieden.
5. Gutachten als Basis für die Schadensregulierung mit und ohne MWST Die Versicherung des Unfallverursachers muss dem Geschädigten die Reparaturkosten auf der Grundlage des Schadensgutachtens erstatten. Bei einer fiktiven Abrechnung als der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert wird Netto, also ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer gerechnet. Der Totalschaden wegen Unfall wird auf der Grundlage des Gutachtens inklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Ein Beispiel dafür ist der differenzbesteuerte Gebrauchtwagen.
6. Schadensbehebung ausschließlich in der Werkstatt des Vertrauens Der Unfallgeschädigte kann sein Unfallfahrzeug grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl, wie man sagt in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen. Üblicherweise gilt das auch bei einem Teil- oder Vollkaskoschaden als Leistungsfall gemäß dem Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung.
7. Angemessener Mietwagen während der Ausfallzeit ohne eigenes Auto Anstelle des fahruntüchtigen Unfallfahrzeuges hat der Geschädigte den Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Grundlage für diese Entscheidung ist das Kfz-Gutachten.
Oder Nutzungsausfallentschädigung Wenn kein Ersatzfahrzeug benötigt wird, dann besteht anstelle dessen der Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Deren Höhe wird anhand von Automarke, Modell und Fahrzeugtyp ermittelt. Den Nutzungsausfall kann ein Kfz-Sachverständiger genau ermitteln.
8. Eigenständiges Management des Schadensfalles trotz Versicherung und Kfz-Gutachter Der Unfallgeschädigte sollte die Schadensabwicklung möglichst selbst managen. Er sollte sie sich keinesfalls vom Versicherer des Unfallverursachers aus der Hand nehmen lassen oder ihm durch ein angebotenes Schadensmanagement in die Hand geben. Der könnte versucht sein, den unabhängigen Kfz-Sachverständigen auszuschalten oder zu neutralisieren.
9. Unabhängiger Kfz-Sachverständiger schützt auch Unfallverursacher und dessen Versicherung Der Gutachter ist unabhängig und objektiv. Damit schützt er auch den gegnerischen Versicherer vor unberechtigten Schadensleistungen. Das geschieht letztendlich im Interesse aller Versicherten, die mit ihrer Beitragszahlung an einer Finanzierung der Schadensfälle beteiligt sind.
10. Eigener Rechtsanwalt auch dann, wenn der Unfall unverschuldet ist Der Unfallgeschädigte sollte auf jeden Fall und von Beginn an einen Rechts- oder besser noch Fachanwalt für Verkehrsrecht seines Vertrauens mit Rechtsberatung und Rechtsvertretung beauftragen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Versicher des Unfallverursachers.
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