Wer übernimmt eigentlich die Kosten für den Kfz-Gutachter?


Wer übernimmt eigentlich die Kosten für den Kfz-Gutachter?


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Wer übernimmt eigentlich die Kosten für den Kfz-Gutachter?


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Für den Fall, dass Sie der Unfallgeschädigte und nicht der Verursacher des Unfalles sind, ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, für die Kosten ein Kfz-Gutachten geradezustehen und diese zu begleichen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Grenze zur Bagatelle, die bei 700 bis 1000 Euro liegt, nicht unterschritten wird.



Liegt eine Bagatelle vor, also ein Schaden unterhalb der 700 Euro, ist es ratsam, kein Gutachten, sondern einen Kostenvoranschlag beziehungsweise ein Kurzgutachten fertigen zu lassen. Dieser ist auch deutlich günstiger. Die Gebühren für einen solchen kostengünstigeren Kostenvoranschlag muss die gegnerische Versicherung ebenfalls übernehmen. Für die komplette Kostenübernahme ist zwingende Voraussetzung, dass eine Teilschuld am Unfall Ihrerseits ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, haben Sie die Kosten anteilig zu tragen. Wie hoch ihr Anteil ist, hängt von der Höhe der Teilschuld ab.



Ein einfaches Beispiel dazu: 



Wenn das Gericht feststellt, dass beide Verkehrsteilnehmer je zur Hälfte am Unfall schuld waren, erfolgt darauf auch die Teilung der Kosten für das Kfz-Gutachten. Ist die Schadensaufteilung 90 % zu 10 % oder 80 % zu 20 %, so ändert sich das auch bei der Kostenübernahme des Gutachtens in gleicher Weise. Also sollte man vorher immer eindeutig wissen, wer schuld am Unfall war.



Ein kleiner Rat am Rande:



Auf der polizeilichen Unfallmitteilung ist der Verursacher meist als UB 01 und der Geschädigte als UB 02 gekennzeichnet. UB steht in diesem Falle für das Wort „Unfallbeteiligter“. Damit ist in den meisten Fällen klar, der die Kosten zu tragen hat. Nur können diese Ordnungsnummern bei unklarer Lage auch frei gewählt sein, was dann in der Unfallanzeige vermerkt wird. Holen Sie sich gegebenenfalls über ihren Rechtsbeistand Akteneinsicht, um dies feststellen zu können.

 

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